Staatsangehörigkeitsgesetz der Volksrepublik China
On Januar 13, 2022 by admin(Verabschiedet auf der dritten Tagung des Fünften Nationalen Volkskongresses, verkündet durch die Verordnung Nr. 8 des Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses am 10. September 1980 verkündet und in Kraft gesetzt)
Artikel 1 Dieses Gesetz gilt für den Erwerb, den Verlust und die Wiederherstellung der Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China.
Artikel 2 Die Volksrepublik China ist ein einheitlicher multinationaler Staat; Personen, die einer der Nationalitäten in China angehören, haben die chinesische Staatsangehörigkeit.
Artikel 3 Die Volksrepublik China erkennt für keinen chinesischen Staatsangehörigen eine doppelte Staatsangehörigkeit an.
Artikel 4 Jede in China geborene Person, deren Eltern beide chinesische Staatsangehörige sind oder von denen ein Elternteil chinesischer Staatsangehöriger ist, hat die chinesische Staatsangehörigkeit.
Artikel 5 Jede im Ausland geborene Person, deren Eltern beide chinesische Staatsangehörige sind oder von denen ein Elternteil chinesischer Staatsangehöriger ist, hat die chinesische Staatsangehörigkeit. Eine Person, deren Eltern beide chinesische Staatsangehörige sind und sich beide im Ausland niedergelassen haben oder deren einer Elternteil chinesischer Staatsangehöriger ist und sich im Ausland niedergelassen hat und die bei der Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat, hat nicht die chinesische Staatsangehörigkeit.
Artikel 6 Eine in China geborene Person, deren Eltern staatenlos sind oder eine unsichere Staatsangehörigkeit haben und sich in China niedergelassen haben, hat die chinesische Staatsangehörigkeit.
Artikel 7 Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die bereit sind, sich an die chinesische Verfassung und andere Gesetze zu halten, und die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, können nach Genehmigung ihres Antrags eingebürgert werden:
(1) sie sind nahe Verwandte von chinesischen Staatsangehörigen;
(2) sie haben sich in China niedergelassen; oder
(3) sie haben andere legitime Gründe.
Artikel 8 Jede Person, die einen Antrag auf Einbürgerung als chinesischer Staatsangehöriger stellt, erwirbt die chinesische Staatsangehörigkeit, sobald ihrem Antrag stattgegeben worden ist; eine Person, deren Antrag auf Einbürgerung als chinesischer Staatsangehöriger stattgegeben worden ist, darf die ausländische Staatsangehörigkeit nicht behalten.
Artikel 9 Jeder chinesische Staatsangehörige, der sich im Ausland niedergelassen hat und als ausländischer Staatsangehöriger eingebürgert worden ist oder die ausländische Staatsangehörigkeit aus freien Stücken erworben hat, verliert automatisch die chinesische Staatsangehörigkeit.
Artikel 10 Chinesische Staatsangehörige, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, können nach Genehmigung ihres Antrags auf die chinesische Staatsangehörigkeit verzichten:
(1) sie sind nahe Verwandte von ausländischen Staatsangehörigen;
(2) sie haben sich im Ausland niedergelassen; oder
(3) sie haben andere legitime Gründe.
Artikel 11 Jede Person, die einen Antrag auf Verzicht auf die chinesische Staatsangehörigkeit stellt, verliert die chinesische Staatsangehörigkeit nach Genehmigung ihres Antrags.
Artikel 12 Staatliche Funktionäre und Militärangehörige im aktiven Dienst dürfen nicht auf die chinesische Staatsangehörigkeit verzichten.
Artikel 13 Ausländische Staatsangehörige, die früher die chinesische Staatsangehörigkeit besaßen, können aus berechtigten Gründen die Wiedererlangung der chinesischen Staatsangehörigkeit beantragen; diejenigen, deren Antrag auf Wiedererlangung der chinesischen Staatsangehörigkeit genehmigt worden ist, dürfen die ausländische Staatsangehörigkeit nicht behalten.
Artikel 14 Personen, die die chinesische Staatsangehörigkeit erwerben, auf sie verzichten oder sie wiederherstellen wollen, müssen, mit Ausnahme der in Artikel 9 vorgesehenen Fälle, die Antragsformalitäten erfüllen. Anträge von Personen unter 18 Jahren können in ihrem Namen von ihren Eltern oder anderen gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
Artikel 15 Anträge auf Staatsangehörigkeit im Inland werden von den Ämtern für öffentliche Sicherheit der Gemeinden oder Bezirke, in denen die Antragsteller wohnen, bearbeitet; Anträge auf Staatsangehörigkeit im Ausland werden von den diplomatischen Vertretungen und Konsulaten Chinas bearbeitet.
Artikel 16 Anträge auf Einbürgerung als chinesische Staatsangehörige und auf Verzicht oder Wiederherstellung der chinesischen Staatsangehörigkeit unterliegen der Prüfung und Genehmigung durch das Ministerium für öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit stellt jeder Person, deren Antrag genehmigt wurde, eine Bescheinigung aus.
Artikel 17 Der Staatsangehörigkeitsstatus von Personen, die die chinesische Staatsangehörigkeit vor der Verkündung dieses Gesetzes erworben oder verloren haben, bleibt gültig.
Artikel 18 Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
(Für weitere Gesetze und Verordnungen in China suchen Sie bitte in der Datenbank des Nationalen Volkskongresses für Gesetze und Verordnungen)
Schreibe einen Kommentar