Ordnungswidriges Verhalten
On Oktober 30, 2021 by adminKapitel 42 des texanischen Strafgesetzbuches definiert ordnungswidriges Verhalten und andere damit zusammenhängende Anklagen.
„Ordnungswidriges Verhalten“ gemäß § 42.01 des texanischen Strafgesetzbuches liegt vor, wenn eine Person vorsätzlich oder wissentlich:
1. an einem öffentlichen Ort eine beleidigende, unanständige, profane oder vulgäre Sprache verwendet, die allein durch ihre Äußerung zu einem unmittelbaren Landfriedensbruch anregt;
2. an einem öffentlichen Ort eine beleidigende Geste oder ein beleidigendes Verhalten zeigt, das zu einem unmittelbaren Landfriedensbruch anregt;
3. durch chemische Mittel einen schädlichen und unangemessenen Geruch an einem öffentlichen Ort erzeugt;
4. eine Person an einem öffentlichen Ort in einer offensichtlich beleidigenden Weise beschimpft oder bedroht;
5. an einem öffentlichen Ort, der kein Sportschießplatz ist, wie in Abschnitt 250.001, Local Government Code, oder in oder in der Nähe eines privaten Wohnsitzes, den er nicht zu bewohnen berechtigt ist;
6. mit einem anderen an einem öffentlichen Ort kämpft;
7. eine Feuerwaffe an einem öffentlichen Ort abgibt, der keine öffentliche Straße oder ein Sportschießplatz im Sinne von Abschnitt 250.001, Local Government Code;
8. zeigt eine Feuerwaffe oder eine andere tödliche Waffe an einem öffentlichen Ort in einer Art und Weise, die darauf abzielt, zu erschrecken;
9. entlädt eine Feuerwaffe auf oder über eine öffentliche Straße;
10. entblößt seinen Anus oder seine Genitalien an einem öffentlichen Ort und ist rücksichtslos, ob eine andere Person anwesend sein könnte, die durch seine Handlung beleidigt oder erschreckt wird; oder
11. zu einem unzüchtigen oder ungesetzlichen Zweck:
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das Grundstück eines anderen betritt und in eine Wohnung auf dem Grundstück durch ein Fenster oder eine andere Öffnung in der Wohnung hineinschaut;
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während er sich auf dem Gelände eines Hotels oder einer vergleichbaren Einrichtung befindet, in ein Gästezimmer, das nicht das eigene ist, durch ein Fenster oder eine andere Öffnung in dem Zimmer hineinschaut; oder
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während er sich auf dem Gelände eines öffentlichen Ortes aufhält, in einen Bereich wie eine Toilette, eine Duschkabine oder eine Umkleidekabine blickt, der so gestaltet ist, dass er einer Person, die diesen Bereich benutzt, Privatsphäre bietet.
Eine Straftat nach diesem Abschnitt ist ein Vergehen der Klasse C, es sei denn, ein Akteur begeht eine Straftat nach 7) oder 8), in diesem Fall ist es ein Vergehen der Klasse B.
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